Notfallbegleiter:
Was passieren wird, wissen sie vorher nie! Notfallbegleiter müssen viel aushalten können: Schreien, Weinen, Agressionen, psychische Zusammenbrüche. Manchmal müssen sie einfach nur mit den Hinterbliebenen schweigen. Die Betroffenen geben auf ihre Weise vor, was die Notfallbegleiter zu tun haben. Wichtig ist vor allem, dass der oder die Betroffenen nicht allein bleiben.
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Eine besondere Form der Betreuung bildet die sogenannte Notfallbegleitung durch Notfallseelsorger/-Notfallbegleiter, die im Kreis Soest auf Abruf bereit stehen. Bisher gehören zwei Geseker Malteserhelferinnen der "Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge / Notfallbegleitung Kreis Soest Ost" an. Wie alle anderen Dienste der Geseker Malteser wird auch dieser Dienst ehrenamtlich geleistet. Durch eine besondere und intensive Ausbildung werden sie von der Arbeitsgemeinschaft auf ihre Aufgaben vorbereitet. So tritt der ehrenamtliche Notfallbegleitdienst mit einem sehr professionellen Anspruch an. Dazu gehört auch die deutliche Abgrenzung von den Aufgaben, die nicht zur Notfallbegleitung gehören. Drei Stunden in der Begleitung, mehr sind es in der Regel nicht. Alles andere wäre eine Überforderung. Danach muss das - hoffentlich vorhandene - soziale Netz den Betroffenen auffangen. Die Notfallbegleiter können dafür nur die Voraussetzungen schaffen: Angehörige anrufen, Pfarrer, Bestatter, Freunde oder eventuell auch spezielle Fachdienste informieren.
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Generelle Alarmierungsgründe:
- Tödlicher Unfall (jeglicher Genese); dazu gehören auch Arbeitsunfälle
- Unfall mit öffentlichen Verkehrsmitteln / Schienenfahrzeug Neben der Akutbetreuung von Angehörigen gehört dazu auch die Akutintervention von Fahrzeugführern öffentlicher Verkehrsmittel
- Kapitalverbrechen: Raub- und Banküberfälle; Mord;
- Suizid
- SIDS / Tod eines Kindes
- Vermisste Person
- Katastrophe / Massenanfall an Verletzten (Zusemmenarbeit mit Katastrophenschutz im Bereich Soziale Betreuung.
- Überlanger Rettungseinsatz (mit besonderer Belastung von Angehörigen)
Situative Alarmierungsgründe:
- Laufende/Erfolglose Reanimation
- Suizidversuch - Beinhaltet die Betreuung von Augenzeugen und Angehörigen als Akutintervention
- Kind in Not (ohne Einschränkung)
Alarmierungsausschluss:
- Stressbelastete Einsatzkräfte
- (Ehe)-Streitigkeiten
- Psychische Erkrankungen
- Drogen und Alkohol
- Polizeiliche Aufgaben (z. B. Deeskalation)
- "talk down" bei Einsatz "Person droht zu springen"



